| Geschichtlicher Rückblick des VSS | ||||
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Die Sorge, für unsichere Zeiten das Notwenige vorzukehren,
liegt den Eidgenossen im Blut. Dies zeigt sich schon im ersten Bundesbrief von 1291,
wenn darin auf die Arglist der Zeit hingewiesen wird. Die Geschichte der Eidgenossenschaft während der letzten sieben Jahrhunderte belegt unmissverständlich,
dass die Wechselhaftigkeit entscheidender politischer und wirtschaftlicher Belange einer unserer beständigsten Begleiter ist.
Die Binnenlage der Schweiz und ihr Mangel an Rohstoffen lassen unsere heutige,
hoch entwickelte Wirtschaft besonders empfindlich auf Störungen des internationalen Warenflusses reagieren.
Zur Überwindung derartiger Situationen ist daher eine angemessene Lagerhaltung für unentbehrliche Güter ein unabdingbares Gebot der Vernunft.
Man schrieb das Jahr 1932. An der Südgrenze hatte seit 10 Jahren eine faschistische Diktatur die Macht inne. Im Norden bereitete sich ebenfalls eine Diktatur nationalsozialistischer Prägung zur Machtübernahme vor. Im Westen, unter den Alliierten, herrschte Unsicherheit. Mitten in dieser Unheil prophezeienden Zeit erliess der Bundesrat am 6. Mai 1932 einen Beschluss über die Beschränkung der Einfuhr. Dieser Beschluss verfügte, dass die dem Kompensationsverkehr unterliegenden Güter, darunter die Mineralöle, kontingentiert und deren Einfuhr, zwecks Zentralisation, einer besonderen Einfuhrbewilligung unterstellt wurden. Eine erste Massnahme zur Sicherstellung der Landesversorgung. Der Vollzug dieser Massnahme oblag Zentralstellen, die von den Importeuren der betroffenen Güter gebildet wurden. Diese Organisationen wurden teils eigens für diese neue Aufgaben ins Leben gerufen, teils gingen sie aus bestehenden Branchenorganisationen hervor, denen – wie im Falle des VSS – eine neue Zweckbestimmung gegeben wurde. In Zürich stand der Verband schweizerischer Schmierölhändler vor einem schweren Entscheid. Er war nicht mehr in der Lage, seine marktorientierten Aufgaben zu erfüllen, so dass eine Anzahl seiner Mitglieder ihren Austritt erklärt hatte. Man hatte die Wahl, entweder den Verband aufzulösen oder ihm eine neue Zweckbestimmung zu geben. Der neue Bundesratsbeschluss kam den Befürwortern einer Weiterführung des Verbandes gelegen: der damalige Direktor des Handels- und Volkswirtschaftsdepartementes, Herr Stucki, hatte angeregt, den Verband für den Zweck der Einfuhr-Zentralisation umzuorganisieren. Am 23. Juni 1932 wurde der Verband Schweizerischer Schmierölimporteure gegründet und mit den Aufgaben einer Einfuhr-Zentralstelle betraut. Sechs Jahre später – die Anzeichen eines weltweiten, bewaffneten Konfliktes lagen in der Luft –, am 1. April 1938, trat das Bundesgesetz über die Sicherstellung der Landesversorgung (Sicherstellungsgesetz) in Kraft. Diesem Gesetz kommt historische Bedeutung zu: Es stellt den eigentlichen Rechtsgrundstein der Pflichtlagerhaltung in der Schweiz dar, indem es in Artikel 3 dem Bundesrat die Kompetenz einräumte, zur Sicherstellung der Landesversorgung öffentliche und private Unternehmungen zur Haltung von Vorräten, die in ihren Geschäftsbereich fallen, zu verpflichten. Dieses Bundesgesetz aus dem Jahre 1938 veranlasste den Vorstand des VSS, an den Beauftragten für Kriegswirtschaft zu gelangen, und diesem die "Wünschbarkeit einer mit der Importberechtigung zu verknüpfenden Verpflichtung zur Lagerhaltung zur Kenntnis zu bringen". Der Zweite Weltkrieg verzögerte die Weiterbehandlung dieses Postulates; erst am 1. Juli 1946 wurde die Lagerhaltungspflicht für Importeure von Maschinenschmierölen mit der Verfügung Nr. 38 (Artikel 2) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhr von Mineralschmierölen, Lagerhaltungspflicht) vom 21. Juni 1946 grundsätzlich angeordnet. Diese Verfügung erfolgte noch im Zeichen des Vollmachtsrechtes (Bundesratsbeschluss vom 22.9.1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr mit kriegswirtschaftlich bedingten Massnahmen). Ende 1949 folgte ein Bundesratsbeschluss über die Vorratshaltung an Maschinenschmierölen auf Grund des ordentlichen Rechtes. Der neue Beschluss sah in Artikel 1 vor, dass die Erteilung der Einfuhrbewilligung für Maschinenschmieröle durch den VSS davon abhängig gemacht wurde, dass sich der Importeur vertraglich zu einer ständigen Lagerhaltung innerhalb der Landesgrenzen verpflichtete. Das Postulat des VSS vom Mai 1938 war somit auf der Basis des ordentlichen Rechtes verwirklicht. Seither wurde das Bundesgesetz vom 1. April 1938 (Sicherstellungsgesetz) durch dasjenige über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. September 1955 ersetzt. Auch der Bundesratsbeschluss über die Vorratshaltung von Mineralschmierölen vom 27. Dezember 1949 wurde durch denjenigen vom 21. September 1956 abgelöst, dieser wiederum durch denjenigen vom 7. Juli 1961 ersetzt. Aber auch Gesetze dürfen nicht erstarren. So wurde auf ein neues Landesvorsorgegesetz hin gearbeitet, welches das Bundesgesetz von 1955 ablösen sollte. Hiezu war es erforderlich, die Verfassungsbestimmung nicht nur auf Kriegszeiten beschränkt zu lassen, sondern auf allgemeine Störungen der Versorgung auszudehnen. |
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Die Erdölkrise 1973/1974 zeigte, dass die geltende Verfassungsgrundlage für die Störung der Landesversorgung ohne Kriegszeiten unzulänglich war. Der Souverän stimmte mit grossem Mehr einem entsprechenden neuen Verfassungsartikel zu. Im Herbst 1982 – der VSS konnte einige Monate davor sein 50-jähriges Bestehen feiern – folgte das Bundesgesetz über die Landesversorgung (LVG) und 1983 die Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Mineralschmierölen bzw. im 1995 die revidierte Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Schmierstoffen.
Die strategische Neuausrichtung der wirtschaftlichen Landesversorgung konzentriert sich auf die drei Grundversorgungsbereiche Ernährung, Energie und Heilmittel mit dem Ziel, durch einen möglichst hohen Vorbereitungsstand auf diesen Gebieten in einer Krise rasch reagieren zu können. Die Infrastrukturbereiche als unterstützende Versorgungsbereiche (Industrie, Transport, Arbeit, Informations– und Kommunikations–Technologie) sollen auf der Basis ihrer Planungsgrundlagen (tieferer Vorbereitungsgrad) bei Bedarf Bewirtschaftungsmassnahmen umsetzen können. Hier wird an die Eigenverantwortung der Wirtschaft appelliert. Materielle Vorkehrungen (Pflichtlager) werden nur noch ausnahmsweise in besonders sensiblen Bereichen getroffen. Die neue Pflichtlagerpolitik basiert auf der Neuausrichtung der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL). Die Revision des Landesversorgungsgesetzes und die Überarbeitung der Organisationsverordnung trägt den sicherheitspolitischen Veränderungen Rechnung und stützt die neue Strategie seit 2002 auch rechtlich ab. |
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